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Änderung § 23 AgrarMSV vom 27.06.2014

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§ 23 AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 23 AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Erfüllt eine Agrarorganisation, für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist, nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 3 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, stellt die zuständige Stelle das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt.

(2) Absatz
1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Agrarorganisationen, die

1. vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Marktstrukturgesetzes oder des Agrarmarktstrukturgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anerkannt worden sind, und

2. die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Agrarorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erfüllen,

gelten als weiterhin anerkannt.

(2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anerkannt.
Erfüllt die jeweilige Agrarorganisation die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest.

(3) Erfüllt
eine Agrarorganisation,

1.
für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und

2. deren Anerkennung
nicht nach Absatz 2 Satz 2 erlischt,

nicht
alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 4 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisation. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.