Änderung § 21a AgrarMSV vom 23.07.2016

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§ 21a AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 21a AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen


vorherige Änderung

 


Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.




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