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§ 21a - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen



Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 21a AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21a AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen". 2. In § 1 Absatz 1 werden die ... „(EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 7. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen  ... 7. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt: „§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte ...