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Synopse aller Änderungen der AgrarMSV am 23.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 1 der 1. AgrarMSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarMSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Erzeugnisbereiche
    § 2 Grundsatz der Anerkennung
    § 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
    § 4 Anerkennungsverfahren
    § 5 Wegfall der Anerkennung
    § 6 Verstoß gegen Kartellrecht
    § 7 Agrarorganisationenregister
Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
    § 8 Ziele
    § 9 Mitgliedschaft
    § 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
    § 11 Vereinigungen
Abschnitt 3 Branchenverbände
    § 12 Ziele
    § 13 Mitgliedschaft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
    § 13a Antragsberechtigung
    § 13b Antragsverfahren und Anhörung
    § 13c Vorzeitige Aufhebung
Abschnitt 4 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Wein
    § 14 Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen
Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
    § 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge
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    § 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
    § 15b Allgemeinverbindlichkeit
    § 16 Mitteilungen
Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol
    § 17 Anforderungen an die Erzeugung
Abschnitt 7 Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten
    § 18 Aufbewahrungspflicht
    § 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
    § 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 21 Mitteilungen
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    § 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
    § 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 23 Übergangsbestimmungen
    § 24 Aufheben von Vorschriften
    § 25 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Erzeugnisbereiche


(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind

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1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und



1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und

2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.

(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden.

(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.



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§ 13a (neu)




§ 13a Antragsberechtigung


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Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13b (neu)




§ 13b Antragsverfahren und Anhörung


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(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,

2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,

3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,

4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,

5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,

6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,

7. eine ausführliche Begründung des Antrags.

(2) 1 Das Bundesministerium hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2 Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.

(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend.

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§ 13c (neu)




§ 13c Vorzeitige Aufhebung


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(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 13b Absatz 3 der danach zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) 1 Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn

1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,

2. die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder

3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.

2 Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.

§ 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge


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(1) 1 Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) 1 Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.

(3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten Benachrichtigung, dass die in Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb von einer Woche darüber.



(1) 1 Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) 1 Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.

(3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten Benachrichtigung, dass die in Artikel 149 *) Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb von einer Woche darüber.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend anzuwenden.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b) erste Ersetzung V. v. 15. Juli 2016 (BGBl. I S. 1717) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15a (neu)




§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung


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(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Organisation und unter Beifügung einer Ablichtung der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses abzugeben. 2 Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. 2 Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.

(4) 1 Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht untergraben und darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. 2 Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. 3 Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere, dass die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend geändert wird. 4 Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.

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§ 15b (neu)




§ 15b Allgemeinverbindlichkeit


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Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Mitteilungen


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(1) 1 Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren nach Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2 Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.



(1) 1 Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2 Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 149 Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form Folgendes mit:

1. die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben bis zum 1. März eines jeden Jahres,

2. zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.

(4) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.



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§ 21a (neu)




§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen


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Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,



3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,

5. entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

6. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder

7. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche


Vorbemerkung

Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt I Ergänzungen von Erzeugnisbereichen

1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,

b) KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

c) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

d) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

e) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

f) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

g) KN-Code ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

h) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.

2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.

3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.

4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,

b) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,

c) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.

5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.

6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch

a) Rohalkohol, soweit er

aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,

bb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,

cc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und

dd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,

b) Speiseessig, soweit er

aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und

bb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.

Abschnitt II Weitere Erzeugnisbereiche

1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,

b) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.

2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

b) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.

3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert.

vorherige Änderung

 


4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.