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Abschnitt 4 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)


Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen

§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen



(1) 1Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. 2Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. 3Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.

(2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchstmenge überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf anerkannte Vereinigungen entsprechend anzuwenden.




§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen



(1) 1Leitet die zuständige Kartellbehörde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren Übermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres mit.