Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des §
4a Absatz 3 Nummer 1 des
Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.
(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,
- 2.
- den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,
- 3.
- die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,
- 4.
- den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,
- 5.
- eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,
- 6.
- Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,
- 7.
- eine ausführliche Begründung des Antrags.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.
(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
§ 4a Absatz 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend.
(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des §
13b Absatz 3 der danach zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach §
4a Absatz 1 und 2 des
Agrarmarktstrukturgesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2)
1Die auf Grund des §
4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des
Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn
- 1.
- die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder
- 3.
- die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.
2Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.