§ 3 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). 2Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 3 TfPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3 , § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3 , § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
Artikel 2 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
... Wörter „vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010)" gestrichen. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Prüfungsorganisationen anerkannt" durch die ...


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