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§ 5 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Entscheidung über die Zulassung



(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1.
die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2.
die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind,

3.
der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat oder

4.
der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen.

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Zitierungen von § 5 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5 , § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5 , § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...