Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation



Die Prüfungsorganisation

1.
soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,

2.
setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über

a)
den Prüfungsablauf,

b)
die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,

c)
die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie

d)
die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,

3.
bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TfPV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.01.2024)
... soll nicht länger als vier Wochen dauern. (5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung ...