§ 9 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten. 2Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation bestimmt. 3Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren sind zulässig. 4Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stunden. 2Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisation bestimmt.

(3) 1Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. 2Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde übermittelt.

(4) 1Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewerten. 2Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern.

(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.

(6) 1Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. 2Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist. 3Ist der schriftliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. 4Der Prüfling ist damit für den mündlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 9 TfPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

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Zitierungen von § 9 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 TfPV (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift *) (vom 01.01.2024)
 
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Zitat in folgenden Normen

Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9 , § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9 , § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
Artikel 2 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
... ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020. 5. In § 9 Absatz 3 Satz 2 und in § 10 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Niederschrift" die ...


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