(1)
1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in
Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten.
2Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation bestimmt.
3Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren sind zulässig.
4Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.
(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stunden. 2Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisation bestimmt.
(3)
1Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach
Anlage 1 an.
2Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde übermittelt.
(4)
1Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach
§ 15 bewerten.
2Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern.
(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach
§ 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.
(6) 1Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. 2Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist. 3Ist der schriftliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. 4Der Prüfling ist damit für den mündlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.
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Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177