Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung (4. ZulKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4018 (Nr. 68); Geltung ab 29.11.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zulassungskostenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1 Änderung der Zulassungskostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2013 ZulKostV Anlage

Die Anlage zur Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 2)

Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 1 dieser Verordnung werden die folgenden Stundensätze berechnet:

ThemenbereichStundensatz
in Euro
Fachbereich
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung
93 Geschwindigkeit
Schall
Akustik und Dynamik
Themenbereich 2
Durchfluss
105 Gase
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3
Elektrizität und
Magnetismus
76 Gleichstrom und Niederfrequenz
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung
100 Radioaktivität
Dosimetrie für Strahlentherapie und
Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Ionenbeschleuniger und Referenz-
strahlungsfelder
Neutronenstrahlung
Grundlagen der Dosimetrie
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle
Metrologie
94 Bild- und Wellenoptik
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete
Größen
100 Masse
Festkörpermechanik
Themenbereich 7
Metrologie in der
Chemie
83 Metrologie in der Chemie
Gasanalytik und Zustandsverhalten
Stoffeigenschaften und Druck
Themenbereich 10
Thermometrie
100 Detektorradiometrie und Strahlungs-
thermometrie
Temperatur
Kryophysik und Spektrometrie
Sonstige Leistungen 95Gesetzliches Messwesen und Techno-
logietransfer
70Justitiariat
".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2013.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler



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