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§ 8 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren



(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem

1.
der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld „Unterschrift" im Vordruck nach Anlage 2 entfällt; und

2.
die Möglichkeit geschaffen wird

a)
für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen und

b)
für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde beizufügen.

Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.

(3) Die Länder stellen sicher, dass

1.
jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System erstattet werden können und

2.
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.



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Frühere Fassungen von § 8 AbfAEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2018Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
vom 03.07.2018 BGBl. I S. 1084

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AbfAEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfAEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 AbfAEV (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für die Anzeige
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
V. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1084
Artikel 2 ElektroStoffVuaÄndV Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter ...