Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach §
55 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und §
10 Absatz 1 des
Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
- 1.
- eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder
- 2.
- eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.