Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (6. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2013 BGBl. I S. 4094 (Nr. 71); Geltung ab 17.12.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2013 ElektroGKostV Anhang 1

Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „27,70" durch die Angabe „32,70" ersetzt.

2.
In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „34,70" durch die Angabe „40,90" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier



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