§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.
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interne Verweise§ 3 EGSichV Arten der Sicherheit (vom 01.01.2023) ... Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung durch ... zu leisten sind, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht entgegenstehen. (4) Für das Leisten einer Sicherheit ...
§ 6 EGSichV Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe (vom 01.01.2023) ... Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung ... wird die Kurzbezeichnung „(EG-Sicherheiten-Verordnung)" gestrichen. 2. In § 1 werden die Wörter „des Rates und der Kommission der Europäischen ... (1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt ...
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