(1) 1Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. 2Zuständige Stelle ist
- 1.
- die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder
- 4.
- die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428