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1Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in
§ 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428