Änderung § 8 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 06.06.2020

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


(Text alte Fassung)

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2020 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2025 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

 



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