(1)
1Hat die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
2Die Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt.
3Daneben prüft die zuständige Behörde im Rahmen von Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind.
(3) 1Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Veränderungen der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. 2Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet.
(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde die Analysen und Benchmarks der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 8 BRUBEG Änderung der Solvabilitätsverordnung ... 1 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt: „(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 ... in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden." 3. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3 ... eingestuft werden." 3. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3 Prüfungen bei Verwendung eines ... §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „ § 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der ...
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306