(1)
1Hat die Bundesanstalt einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
2Die Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt.
3Daneben prüft die Bundesanstalt im Rahmen von Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind.
(3) 1Bei der Überprüfung berücksichtigt die Bundesanstalt insbesondere Veränderungen der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. 2Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet.
(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die Bundesanstalt die Analysen und Benchmarks der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306