1Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach
§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach
§ 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
2IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht.
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G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 8 BRUBEG Änderung der Solvabilitätsverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 7 bis 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 ... Angabe zu den §§ 7 bis 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung für interne Ratingsysteme § 8 ... durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt: „(1) Die §§ 3 bis 7 , 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der ... (EU) Nr. 575/2013 für diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 ... Art von Kreditrisikopositionen widerrufen." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne ... 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme Die zuständige ...
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306