§ 7 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. 2IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026

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Frühere Fassungen von § 7 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 8 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

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Zitierungen von § 7 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 31.03.2026)
... Die §§ 3 bis 7 , 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 8 BRUBEG Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 7 bis 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 ... Angabe zu den §§ 7 bis 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung für interne Ratingsysteme § 8 ... durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt: „(1) Die §§ 3 bis 7 , 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der ... (EU) Nr. 575/2013 für diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 ... Art von Kreditrisikopositionen widerrufen." 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne ... 4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „ § 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme Die zuständige ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
...  2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. ...


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