§ 13 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRB-Ansatz-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.

(2) Zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören sämtliche KSA-Positionen und IRB-Ansatz-Positionen, mit Ausnahme von

1.
Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2.
Verbriefungspositionen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

3.
sonstigen kreditunabhängigen Aktiva nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

4.
Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

5.
Risikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen sind,

6.
Risikopositionen eines gruppenangehörigen Unternehmens, das nicht das zuständige Institut für die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen auf zusammengefasster Basis der Gruppe nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, und für die die Bundesanstalt festgestellt hat, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Institut dargelegte wichtige Gründe bestanden haben, diese Risikopositionen nicht zu berücksichtigen,

7.
Risikopositionen, die zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Kreditrisikopositionen gehören, oder

8.
Risikopositionen, für die nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 anzuwenden ist.

(3) 1Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Kreditrisikopositionen nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Bundesanstalt

1.
festgestellt hat, dass vom Institut dargelegte wichtige Gründe vorliegen, diese Art von Kreditrisikopositionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad nicht zu berücksichtigen,

2.
einem vom Institut vorgelegten Plan zugestimmt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Kreditrisikopositionen nach Nummer 1 führt.

2Ein wichtiger Grund nach Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Kreditrisikopositionen

1.
durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründet worden sind, der zu dem Zeitpunkt, an dem das Institut der Bundesanstalt seinen Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz vorgelegt hat, noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und

2.
nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf oder nach seinem von der Bundesanstalt genehmigten Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz zu verwenden beabsichtigt.

(4) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Absatz 3 zusätzlich die folgenden IRB-Ansatz-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:

1.
IRB-Ansatz-Positionen, die der Forderungsklasse Beteiligungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind und mittels eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, erfasst worden sind,

2.
Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), für die das Institut

a)
SEC-IRBA nach Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet und dafür Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, oder

b)
mit Zustimmung der Bundesanstalt ein internes Einstufungsverfahren nach Artikel 265 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet,

3.
Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem OGA im Sinne des Artikels 152 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die das Institut nach Artikel 152 Absatz 1 Satz 1 dieser EU-Verordnung unter Verwendung der Methoden für den IRB-Ansatz berücksichtigt hat,

4.
Risikopositionen, die das Institut nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben d bis j oder nach Artikel 500a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen hat und unter Verwendung des KSA bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt, sofern das Institut

a)
diese Risikopositionen unter Verwendung von Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst hat, die es mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und

b)
für diese Risikopositionen IRB-Ansatz-Risikogewichte und risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge so ermittelt hat, als wären die Kreditrisikopositionen IRB-Ansatz-Positionen.

(5) Für Risikopositionen nach Absatz 4 Nummer 4 muss das Institut die so ermittelten IRB-Ansatz-Risikogewichte und risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionsbeträge für die Berücksichtigung der betreffenden Kreditrisikopositionen im Zähler und im Nenner für einen Abdeckungsgrad berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung V. v. 20. September 2021 BGBl. I S. 4306 m.W.v. 25. September 2021

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Frühere Fassungen von § 13 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.09.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
vom 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
aktuellvor 01.01.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 25.09.2021)
... Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 11 SolvV Berechnung des Abdeckungsgrads
... Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des ... und der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind. (2) Der ... Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach Absatz 5 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des ... IRB-Ansatz-Positionsbeträge für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese ... Prozentsatz des IRB-Ansatz-Positionswerts einer IRB-Ansatz-Position nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist der Quotient aus 1. der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für diejenigen ... Prozentsatz des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags einer IRB-Ansatz-Position nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist der Quotient aus 1. der Summe der risikogewichteten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
...  2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. ... dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen." 3. In § 13 Absatz 4 Nummer 4 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern „Artikel 150 Absatz 1 ...

Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Artikel 6 FiMaAnpG 2018 Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt ...


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