Änderung § 5 GroMiKV vom 28.06.2021

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§ 5 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung
§ 5 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich anzuzeigen. 2 Gleiches gilt, wenn ein Institut die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.



 



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