Änderung § 13 FinaRisikoV vom 13.07.2018

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§ 13 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
§ 13 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.

(2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.



 
(heute geltende Fassung) 



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