Änderung § 9 FinaRisikoV vom 30.12.2014

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§ 9 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 9 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. 2 Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. 3 Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) 1 Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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