Artikel 1 - Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung (FinaVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2014 FinaRisikoV

(gesamter Text siehe Finanzinformationenverordnung - FinaV)



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