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Artikel 2 - Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung (FinaVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Länderrisikoverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 LrV § 1, § 2, Anlage

Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Übergeordnete Kreditinstitute einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Abs. 6, 7 oder 11 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen" durch die Wörter „Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 2 und 12 bis 14" durch die Wörter „des § 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt und die Wörter „; § 20 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 bis 11 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht anzuwenden" gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, beginnend am 31. März 2009," gestrichen.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Unterhalb des Feldes zur Eintragung der Firma des meldenden Kreditinstituts werden die Wörter „§ 10a Abs. 1 bis 5" durch die Wörter „§ 10a Abs. 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Spalte 10 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG" durch die Wörter „Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

c)
In Fußnote 2 werden die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3" ersetzt.

d)
Fußnote 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Alle auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3 GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Absatz 1 KWG ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land;".

bb)
In Satz 9 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 7" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 und 3" ersetzt.

cc)
Satz 10 wird aufgehoben.

4.
In Fußnote 8 werden die Wörter „§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KWG" durch die Wörter „Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FinaVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinaVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Artikel 3 GroMiKVuaÄndV Aufhebung der Länderrisikoverordnung
... Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209 ) geändert worden ist, wird ...