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§ 2 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 2 Angemessenheit des Eigenkapitals



(1) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es täglich zum Geschäftsschluss die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken nach Absatz 2 erfüllt. 2Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich 24 Uhr MEZ/MESZ. 3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung angemessen Rechnung trägt.

(2) 1Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermittelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht überschreiten. 2Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch die

1.
Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 5 Satz 1,

2.
Rohwarenrisikopositionen nach § 3 Absatz 7 Satz 1,

3.
anderen Marktrisikopositionen nach § 3 Absatz 8 Satz 1.

(3) 1Das Größenverhältnis nach Absatz 2 ist täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. 2Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 4 Satz 2 den Betrag von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.

(4) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. 2Die Gesamtkennziffer gibt das Verhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigenkapital nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, soweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt wird, als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an.



 

Zitierungen von § 2 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WuSolvV Meldungen zur Eigenkapitalausstattung
... mit Spareinrichtung haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit Anlage 2 ... auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Wohnungsunternehmen mit ...
§ 6 WuSolvV Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen
... mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen ...
Anlage 2 WuSolvV (zu § 5 Absatz 1) EUEBW Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
... Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach § 2 Absatz 2 sowie der Ermitt- lung der Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 ... der Anforderung nach § 2 Absatz 2 sowie der Ermitt- lung der Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4     Anrechenbares Eigenkapital ... 0390   Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2 Anrechenbares Eigenkapital nach Abzug der Summe aus dem Gesamtanrechnungs- betrag ... 0400   Gesamtkennziffer gemäß § 2 Absatz 4 (0380/(0390*12,5)) 0410   2) Sofern ... Absatz 2 KWG angeordnet wurden, ermittelt sich a) der Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2 in Zeile 0400 als die Differenz zwischen dem anrechenbaren Eigenkapital und den in Zeile 0360 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 22 PrüfbV Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
... Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach § 2 Absatz 4 der Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung angemessen sind. Dabei ist ...