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§ 10 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 10 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen



(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1.
außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

2.
Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen,

3.
Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde,

4.
unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und

5.
Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden.

(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.



 

Zitierungen von § 10 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WuSolvV Adressenausfallrisikopositionen
... nach § 9, 3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10 sowie 4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 11; das gilt auch, wenn ...