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Kapitel 1 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 1 Risikopositionen

§ 7 Adressenausfallrisikopositionen



(1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich zusammen aus den

1.
bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 8,

2.
derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9,

3.
außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10 sowie

4.
Vorleistungsrisikopositionen nach § 11;

das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv verbrieft gelten.

(2) 1Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. 2Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragen oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehen worden sind, sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. 3Für eine Credit Linked Note, bei der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.

(3) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungsaktion übertragen werden soll, nach § 48 gehört, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 49 Absatz 1 als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 51 erfüllt.


§ 8 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen



Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1.
Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,

2.
Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,

3.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und

4.
die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.


§ 9 Derivative Adressenausfallrisikopositionen



Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.


§ 10 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen



(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1.
außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

2.
Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen,

3.
Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde,

4.
unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und

5.
Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden.

(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.


§ 11 Vorleistungsrisikopositionen



(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft, bei dem

1.
ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

a)
die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder

b)
die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat,

2.
seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Geschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.

(2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.


§ 12 Abwicklungsrisikopositionen



(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Anspruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrechnungstermin) noch nicht erfüllt worden sind.

(2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.