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§ 11 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 11 Vorleistungsrisikopositionen



(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft, bei dem

1.
ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

a)
die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder

b)
die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat,

2.
seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Geschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.

(2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.



 

Zitierungen von § 11 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WuSolvV Adressenausfallrisikopositionen
... nach § 10 sowie 4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 11 ; das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv verbrieft gelten. (2) ...
§ 36 WuSolvV KSA-Bemessungsgrundlage
... nach den §§ 37 bis 43, 4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Absatz 1 solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht ... zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 11 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung aus dem Geschäft, durch ...