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§ 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung



(1) 1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch geeignete Fachkräfte gemäß Satz 2 sicher. 2Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die

1.
im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2

a)
eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" berechtigt sind,

b)
über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren verfügen sowie

c)
über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren,

2.
im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt sind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung nicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.

3Die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c gelten als erfüllt, wenn als Praxisanleitung Personen eingesetzt werden, die zum 31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren. 4Die zuständige Behörde kann bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. 5Bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ausreichend.

(2) 1Aufgabe der praxisanleitenden Personen ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung zwischen dem theoretischen und praktischen Unterricht an der Schule mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. 2Hierbei haben sie den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. 3Praxisanleitende Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 haben zudem Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vorzuschlagen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes betreuen. 4Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen praktische Einsätze im Sinne des Satzes 2 nur noch von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern betreut werden.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist ein für das jeweilige Einsatzgebiet angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen.

(4) 1Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch Lehrkräfte der Schulen sicher. 2Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der praxisbegleitenden Personen in den Einrichtungen zu gewährleisten. 3Aufgabe der Praxisbegleitung ist es,

1.
die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zu betreuen und

2.
die praxisanleitenden Personen zu beraten sowie sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu unterstützen.





 

Frühere Fassungen von § 3 NotSan-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
vom 04.11.2020 BGBl. I S. 2295

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NotSan-APrV Prüfungsausschuss (vom 01.10.2023)
... oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 ... 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt. Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 ...
§ 17 NotSan-APrV Praktischer Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am ...
§ 19 NotSan-APrV Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung (vom 01.10.2023)
... oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und bewertet. Der praktische Teil der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ATA-OTA-APrVEV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...