1Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach §
4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
2Wer die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
7. 3Wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
4Die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden" bewertet wurde.
5§
9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
6Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß §
32 Absatz 2 Satz 2 des
Notfallsanitätergesetzes vorgesehen sind.
7Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
8Er darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.