1. | Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte: | |||
Stunden | ||||
a) | Theoretischer und praktischer Unterricht | |||
aa) | Themenbereich 3 der Anlage 1 | 20 | ||
bb) | Themenbereich 6 der Anlage 1 | 20 | ||
cc) | Themenbereich 7 der Anlage 1 | 160 | ||
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung | 120 | |||
Stundenzahl insgesamt | 320 | |||
Stunden | ||||
b) | Praktische Ausbildung | |||
aa) | in geeigneten Krankenhäusern | |||
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 | 40 | |||
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 | 40 | |||
bb) | in der Lehrrettungswache | 80 | ||
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter- richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver- tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. | ||||
Stundenzahl insgesamt | 160 | |||
2. | Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte: | |||
Stunden | ||||
a) | Theoretischer und praktischer Unterricht | |||
aa) | Themenbereich 3 der Anlage 1 | 60 | ||
bb) | Themenbereich 6 der Anlage 1 | 40 | ||
cc) | Themenbereich 7 der Anlage 1 | 280 | ||
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung | 260 | |||
Stundenzahl insgesamt | 640 | |||
Stunden | ||||
b) | Praktische Ausbildung | |||
aa) | in geeigneten Krankenhäusern | |||
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 | 80 | |||
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 | 60 | |||
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 | 40 | |||
bb) | in der Lehrrettungswache | 140 | ||
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter- richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver- tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. | ||||
Stundenzahl insgesamt | 320 |