Anlage 4 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes
dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
 
Stunden
a) Theoretischer und praktischer Unterricht  
aa)Themenbereich 3 der Anlage 1 20
bb)Themenbereich 6 der Anlage 1 20
cc)Themenbereich 7 der Anlage 1 160
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die
staatliche Ergänzungsprüfung
120
Stundenzahl insgesamt 320
Stunden
b) Praktische Ausbildung  
aa) in geeigneten Krankenhäusern  
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40
bb) in der Lehrrettungswache 80
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-
richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-
tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
 
Stundenzahl insgesamt 160
2. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes
dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
 
Stunden
a) Theoretischer und praktischer Unterricht  
aa)Themenbereich 3 der Anlage 1 60
bb)Themenbereich 6 der Anlage 1 40
cc)Themenbereich 7 der Anlage 1 280
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die
staatliche Ergänzungsprüfung
260
Stundenzahl insgesamt 640
Stunden
b) Praktische Ausbildung  
aa) in geeigneten Krankenhäusern  
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40
bb) in der Lehrrettungswache 140
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-
richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-
tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
 
Stundenzahl insgesamt 320


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Zitierungen von Anlage 4 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NotSan-APrV Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung
... sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend. (4) Die ...


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