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Abschnitt 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsvorschrift



Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.


§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 26 ändert mWv. 1. Januar 2015 RettAssAPrV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

  Stunden
1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erken-
nen, erfassen und bewerten
360
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der
Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und
spezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Not-
fallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituatio-
nen zu erkennen und adäquat zu handeln,
b) eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maß-
nahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Be-
rücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick
auf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben,
c) die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen,
d) unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer
Einsatzstelle durchzuführen,
e) die gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sowie der Situation entsprechend zu reagieren,
f) die eigenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungslage, die Zahl der be-
troffenen Personen oder die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und unter
Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse Maßnahmen
zum Anfordern entsprechender Unterstützung einzuleiten.
 
2. Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen,
durchführen und auswerten
360
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Maßnahmen zur Rettung der Patientinnen und Patienten sowie medizinische Maßnahmen
der Erstversorgung entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in
ihrer Zielsetzung, Art und ihrem Umfang an der Arbeitsdiagnose auszurichten und danach
zu handeln,
b) Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durch-
zuführen,
c) geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen
Patientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen,
d) Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschied-
lichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des
Transports durchzuführen,
e) Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der
Grundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich
begleiteten Sekundärtransportes durchzuführen,
f) Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten,
g) das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließ-
lich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten und einfache Maßnahmen sicher
anzuwenden,
h) die durchgeführten berufsfeldspezifischen Maßnahmen zu evaluieren und zielgerichtetes
Handeln kontinuierlich an sich verändernde Anforderungen anzupassen.
 
3. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürf-
tigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und
psychologischer Aspekte
120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und So-
ziologie auszurichten,
b) mit kranken und verunfallten Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unter
Berücksichtigung personenbezogener und situativer Erfordernisse zu kommunizieren,
c) die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten sowie ihrer Ange-
hörigen zu beachten,
d) das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an
den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung
von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebe-
dürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör-
und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten
auszurichten,
e) das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkran-
kungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten.
 
4. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkon-
zepte integrieren und anwenden
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Versorgungsalgorithmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse anzu-
wenden,
b) das eigene Handeln bei besonderen Lagen an aktuellen Einsatzkonzepten auszurichten,
c) auf einer Rettungswache nach Verfahrensanweisungen zur Strukturierung und Organisation
von Arbeitsabläufen zu handeln.
 
5. Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Struk-
turen organisieren
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) ihre Einsatzbereitschaft und die Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel des Rettungsdienstes
einschließlich Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst durch tägliche Kontrolle des Materials
und der Geräte anhand von Vorschriften und Checklisten sicherzustellen,
b) mit Funk- und Kommunikationsmitteln zu arbeiten,
c) bei Transportentscheidungen die Krankenhausorganisation in Deutschland zu berücksich-
tigen,
d) die technischen und organisatorischen Erfordernisse bei Intensivtransporten zu berücksich-
tigen,
e) bis zum Eintreffen von Leitungspersonal unter Beachtung der dann zu erwartenden Struk-
turen und Maßnahmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Einsatzlagen wie insbe-
sondere Großschadensfällen, CBNR-Gefahren, terroristischen Gefahren und Katastrophen
zu handeln.
 
6. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) das eigene Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes ein-
schließlich der für seine Organisation und Durchführung relevanten Vorschriften der Landes-
rettungsdienstgesetze sowie des Katastrophenschutzes auszurichten,
b) bei der medizinischen Behandlung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen,
c) das eigene Handeln an relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht, aus
dem Straßenverkehrsrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere
dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, auszurichten,
d) das eigene Handeln an Qualitätsmanagement- und Dokumentationssystemen im Rettungs-
dienst auszurichten.
 
7. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen
und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen
der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung
durchführen
500
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) apparative Hilfsmittel zur Diagnose und Überwachung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten situationsbezogen einzusetzen,
b) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie
insbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beat-
mungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem ak-
tuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,
c) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufs wie insbesondere
medikamentöse Therapien oder Infusionstherapien entsprechend dem aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik mitzuwirken,
d) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Reanimation wie insbesondere me-
dikamentöse Therapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
mitzuwirken,
e) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der chirurgischen Versorgung von Not-
fallpatientinnen und -patienten wie insbesondere Thoraxdrainage, Tracheotomie, Konio-
tomie oder Reposition entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
mitzuwirken,
f) ärztlich veranlasste Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabili-
sierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Ver-
sorgung im Einsatzkontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen
Aspekte zu berücksichtigen,
g) Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs,
im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung, die zur Lebens-
erhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext erfor-
derlich sind, bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer
weiteren ärztlichen Versorgung eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten recht-
lichen Aspekte zu berücksichtigen,
h) bei Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die über die Maßnahmen zur Siche-
rung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Re-
animation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung hinausgehen, bei notfallmedizi-
nisch relevanten Krankheitsbildern zu assistieren,
i) Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die zur Lebenserhaltung oder zur Ab-
wendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext bis zum Eintreffen der Not-
ärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung erforderlich
sind, eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte, insbeson-
dere die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen, zu berücksichtigen.
 
8. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewäl-
tigen
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) den Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,
b) sich kritisch mit dem Beruf auseinanderzusetzen,
c) zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
d) mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen und Deeskalationsstrategien an-
zuwenden.
 
9. Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss
nehmen
60
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen zu kennen und
Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Notfallsanitä-
terberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,
b) den Notfallsanitäterberuf in seiner Eigenständigkeit und im Zusammenwirken mit unter-
schiedlichen Akteuren zu verstehen, danach zu handeln und ihn weiterzuentwickeln,
c) die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das
eigene lebenslange Lernen zu übernehmen,
d) mit Grundkenntnissen der englischen Fachsprache fachbezogen zu kommunizieren,
e) Unterschiede von Rettungsdienstsystemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie
in den verschiedenen europäischen Ländern mit Blick auf die Stellung der Notfallsanitäterin
oder des Notfallsanitäters zu bewerten.
 
10. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Übergabe- und Übernahmegespräche zielgerichtet zu führen,
b) mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen beteiligten
Behörden und Organisationen situationsbezogen zusammenzuarbeiten,
c) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen unter Beachtung von
deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten,
d) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Bereich von Sicherheit und Ordnung sowie
Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und
Kompetenzen zusammenzuarbeiten.
 
Stundenzahl insgesamt 1.920



Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche:

  Stunden
1.Dienst an einer Rettungswache 40
2. Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung 1.600
Die Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und
Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens
175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport),
von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müs-
sen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Hand-
lungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln.
 
Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleit-
stelle oder integrierten Leitstelle
320
Stundenzahl insgesamt 1.960


Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen.


Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern



Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:

  Stunden
1. Pflegeabteilung80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken,
b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken.
 
2. Interdisziplinäre Notfallaufnahme 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener
und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen,
b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,
c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen,
d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken.
Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert
werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer
chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren.
 
3. Anästhesie- und OP-Abteilung 280
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) mit sterilen Materialien umzugehen,
b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen,
c) einen periphervenösen Zugang zu legen,
d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen,
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen.
Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.
 
4. Intensivmedizinische Abteilung 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Spritzenpumpen anwenden zu können,
b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen,
c) einen periphervenösen Zugang zu legen,
d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung
durchzuführen,
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu-
führen.
Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.
 
5. Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder
Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten
40
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen,
c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat
die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde-
rungen genügt.
 
6. Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung 80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen,
c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
 
Stundenzahl insgesamt 720


Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.




Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes
dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
 
Stunden
a) Theoretischer und praktischer Unterricht  
aa)Themenbereich 3 der Anlage 1 20
bb)Themenbereich 6 der Anlage 1 20
cc)Themenbereich 7 der Anlage 1 160
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die
staatliche Ergänzungsprüfung
120
Stundenzahl insgesamt 320
Stunden
b) Praktische Ausbildung  
aa) in geeigneten Krankenhäusern  
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40
bb) in der Lehrrettungswache 80
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-
richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-
tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
 
Stundenzahl insgesamt 160
2. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes
dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
 
Stunden
a) Theoretischer und praktischer Unterricht  
aa)Themenbereich 3 der Anlage 1 60
bb)Themenbereich 6 der Anlage 1 40
cc)Themenbereich 7 der Anlage 1 280
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die
staatliche Ergänzungsprüfung
260
Stundenzahl insgesamt 640
Stunden
b) Praktische Ausbildung  
aa) in geeigneten Krankenhäusern  
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40
bb) in der Lehrrettungswache 140
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-
richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-
tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
 
Stundenzahl insgesamt 320



Anlage 5 (zu § 1 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (BGBl. 2013 I S. 4297)



Anlage 6 (zu § 9 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeugnis über die staatliche Prüfung (BGBl. 2013 I S. 4298)



Anlage 7 (zu § 10 Satz 2) Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 4299)



Anlage 8 (zu § 21 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 4300)



Anlage 9 (zu § 21 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 4301)



Anlage 10 (zu § 22 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 4302)



Anlage 11 (zu § 22 Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 4303)



Anlage 12 (zu § 24) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (BGBl. 2013 I S. 4304)