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Anlage 6
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Anlage 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013
BGBl. I S. 4280
(
Nr. 74
); zuletzt geändert durch
Artikel 12
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 9 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlage 5
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→
Anlage 7
Anlage 6 (zu §
9
Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung
Anlage 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 5
←
→
Anlage 7
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Zitierungen von
Anlage 6 NotSan-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotSan-APrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 NotSan-APrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
... die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
6.
Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem ...
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