Anlage 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 6 (zu § 9 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeugnis über die staatliche Prüfung (BGBl. 2013 I S. 4298)


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Zitierungen von Anlage 6 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 NotSan-APrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
... die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem ...


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