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Anlage 10 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 10 (zu § 22 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 4302)


 
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Zitierungen von Anlage 10 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 NotSan-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form ...