Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2014 (TelemFinBetrV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V2
Geltung ab 21.12.2013 bis 01.01.2015; FNA: 860-5-37-7 Sozialgesetzbuch

§ 1 Betrag zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik



Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zusätzlich zu dem in § 291a Absatz 7 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.



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