Artikel 3 - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)

Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 BewG § 11, § 205

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen."

2.
§ 205 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 3 AIFM-StAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AIFM-StAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-StAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022)
... nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden. (5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318 ) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden. (6) § 48a in der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 6 LPartStAnpG Änderung des Bewertungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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