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Artikel 2 - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)

Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile, die Feststellung, ob die Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt sind oder nicht, sowie die Veröffentlichung dieser Feststellungen nach dem Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die Überprüfung erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder durch Stichproben;".

2.
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung;".

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Zitierungen von Artikel 2 AIFM-StAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AIFM-StAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-StAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 17 StRAnpG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt ...