Artikel 6 - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)

Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 AltZertG § 1

In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland" durch die Wörter „externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 AIFM-StAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AIFM-StAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-StAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 3 FiMaAnpG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden die ...


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