Die
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt B wird nach der Kennzahl „62 Bulgarien" die Kennzahl „63 Kroatien" eingefügt.
- b)
- Abschnitt C wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Bezeichnung der Versicherungszweigkennzahl (Vz-Kz) 01.1.7 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- bb)
- In der Bezeichnung der Versicherungszweigkennzahl (Vz-Kz) 01.2.5 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- cc)
- In der Bezeichnung der Versicherungszweigkennzahl (Vz-Kz) 01.4.5 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- c)
- Abschnitt D wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 117 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- bb)
- In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 126 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- cc)
- In der Bezeichnung der Bestandsgruppe 135 werden die Wörter „nach dem AltZertG" durch die Angabe „nach § 1 AltZertG" ersetzt.
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt A Nummer 13 (Anmerkungen zur Nachweisung 210) werden in Satz 2 der Unternummer 12 die Wörter „sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.
- b)
- Abschnitt C wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3.3.2.3.5 Fall 5 wird die Angabe „Herkunft 21-60" durch die Angabe „Herkunft 21-63" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „Zahl „6"" durch die Angabe „Zahl „7"" ersetzt.
- c)
- Die Nachweisungen 130, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237 und 238 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345