(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß §
11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§
12 des
Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in §
11 Absatz 2 und 3 des
Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:
- 1.
- eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung in das Designregister beantragt wird, und
- 2.
- ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:
- a)
- eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte Liste der in der Anmeldung zusammengefassten Designs,
- b)
- die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereichten Darstellungen und
- c)
- die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§
21 Absatz 1 Satz 1 des
Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Designs.
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024) ... jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a , 4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der ... betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs ( § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ), 8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490