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§ 8 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 8 Flächenmäßige Designabschnitte



(1) Flächenmäßige Designabschnitte (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes) sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen.

(2) Werden mehrere Designabschnitte eingereicht, sind diese auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Ein Designabschnitt soll das Format von 21 × 29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten. Ein größerer Designabschnitt darf ein Format von 50 × 100 × 2,5 Zentimeter oder 75 × 100 × 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und muss so beschaffen sein, dass er auf das Format 21 × 29,7 Zentimeter (DIN A4) zusammenlegbar ist. Die mit einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Designabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm sein. Es dürfen keine Designabschnitte eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.

(3) Wird die Eintragung eines Designs beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, muss der Designabschnitt zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 das vollständige Design und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.

 
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Zitierungen von § 8 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DesignV Inhalt der Anmeldung (vom 01.07.2026)
... § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt ( § 8 ) und 4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es ...
§ 20 DesignV Verzicht auf das eingetragene Design
... des Designgesetzes des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts nach § 8 , einzureichen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Artikel 4 DesignRMoG Änderung der Designverordnung 3)
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 8 Grafische ... a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 8 Grafische Schutzbeschränkungen". b) Die Angabe zu § 20 wird durch die ... § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt ( § 8 )" gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Warenklasse" ... „Ort." durch die Angabe „Ort," ersetzt. 4. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt: „§ 7 ... ersetzt. 4. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt: „§ 7 Wiedergabe des Designs (1) Die Wiedergabe ... sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen. § 8 Grafische Schutzbeschränkungen (1) Enthält die Wiedergabe des Designs ... soweit Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, durch einen grafischen Disclaimer nach § 8 gekennzeichnet sind, kann die Beschreibung eine verbale Erklärung des grafischen Disclaimers ... einschließlich 8. Dezember 2027 eingereicht worden sind, gelten die §§ 3, 7 und 8 in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden ...