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Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (DesignRMoG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Designverordnung 3)
Artikel 4 ändert mWv. 9. Dezember 2027 DesignV offen
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- 3)
- Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024).
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen". - b)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs". - c)
- Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Warenklasse" durch die Angabe „Klasse oder Klassen" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Ort." durch die Angabe „Ort," ersetzt.
- 4.
- Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt:
„§ 7 Wiedergabe des Designs(1) Die Wiedergabe des Designs besteht ausschließlich aus visuellen Darstellungen, die statisch, dynamisch oder animiert sein können. Pro Design sind bis zu 20 statische Darstellungen zulässig. Für jedes Design darf jeweils eine dynamische oder animierte Darstellung eingereicht werden. Jede darüberhinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Werden unterschiedliche Darstellungsarten kombiniert, müssen die offenbarten Designmerkmale konsistent gezeigt werden.(2) Die Wiedergabe muss das zum Schutz angemeldete Design auf einem neutralen Hintergrund zeigen, der eine visuelle Erkennbarkeit und Abgrenzung der Designmerkmale ermöglicht. Das zum Schutz angemeldete Design muss allein und ohne zusätzliche Elemente (Beiwerk) abgebildet werden. Die Wiedergabe darf keine Erläuterungen, Nummerierungen oder Maßangaben enthalten. Jede statische Darstellung darf den Gegenstand des angemeldeten Designs nur einmal zeigen. In einer dynamischen oder animierten Darstellung darf der Gegenstand des angemeldeten Designs nicht mehrfach nebeneinander sichtbar sein.(3) Die Wiedergabe kann in elektronischer Form eingereicht werden. Die elektronische Einreichung von Wiedergaben bestimmt sich nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt.(4) Werden Darstellungen auf einem Datenträger eingereicht, muss der Datenträger vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Ist der Datenträger nicht auslesbar oder erfüllen die Darstellungen nicht die technischen Anforderungen, die durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt festgelegt sind, so gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.(5) Werden Darstellungen in Papierform eingereicht, sind die Darstellungen in einer Bildgröße von mindestens 3x 3 Zentimetern auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzubringen. Es soll für jede Darstellung ein gesondertes Formblatt verwendet werden. Mehrere Darstellungen sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung der Darstellungen sowie bei Sammelanmeldungen die Nummerierung der Designs ist in den dafür vorgesehenen Feldern auf den Formblättern anzubringen. Auf den Formblättern dürfen neben den Darstellungen keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen zur Erläuterung angebracht werden.(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
§ 8 Grafische Schutzbeschränkungen(1) Enthält die Wiedergabe des Designs abweichend von § 7 Absatz 2 Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, so sind diese Teile durch grafische Schutzbeschränkungen (grafische Disclaimer) zu kennzeichnen.(2) Ein grafischer Disclaimer muss- 1.
- als solcher erkennbar sein,
- 2.
- die Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, eindeutig von dem Schutzgegenstand abgrenzen,
- 3.
- in allen Darstellungen einheitlich verwendet werden.
(3) Als grafische Disclaimer sind insbesondere gestrichelte oder gepunktete Linien, Farbschattierungen, Unschärfen oder Umrandungen zulässig, sofern sie für die Art der Darstellung geeignet sind.
§ 9 Erzeugnisangabe und Klassifizierung(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei der es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Für die Erzeugnisangabe sind, wenn möglich, Begriffe aus der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen amtlichen Erzeugnisliste für eingetragene Designs auszuwählen. Die Erzeugnisangabe soll nicht mehr als fünf Begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe zusätzliche Begriffe hinzufügen, vorhandene Begriffe aus der Erzeugnisangabe entfernen oder vorhandene Begriffe in der Erzeugnisangabe durch andere Begriffe ersetzen.(2) Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der am Anmeldetag geltenden und nach Absatz 3 bekanntgegebenen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs auf der Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679).(3) Die jeweils geltenden Fassungen der amtlichen Erzeugnisliste und der Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.(4) Ändert sich die Einteilung der Klassen oder Unterklassen für eingetragene Designs nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung des Designs auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt." - 5.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „oder dem flächenmäßigen Designabschnitt" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nur soweit Teile, für die kein Schutz beansprucht wird, durch einen grafischen Disclaimer nach § 8 gekennzeichnet sind, kann die Beschreibung eine verbale Erklärung des grafischen Disclaimers enthalten, die jedoch nicht über den Gegenstand und Umfang des grafischen Disclaimers hinausgehen darf."
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 9 und 10 wird durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt:
- „9.
- die Klassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen,
- 10.
- die Zahl der Darstellungen und
- 11.
- die bewirkte Schutzdauer und der Tag des Ablaufs der Schutzdauer."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 6 wird gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 7 bis 12 werden zu den Nummern 6 bis 11.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7 und 11, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 6 und 7."
- 7.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 6" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder" gestrichen.
- 8.
- § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design und Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes oder über die Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Designs nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Designgesetzes sind anzugeben:- 1.
- die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird oder in dessen Löschung eingewilligt wird, sowie
- 2.
- der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Für die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus." - 9.
- Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4 Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit". - 10.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Feststellung oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Beweismittel," durch die Angabe „Beweismittel." ersetzt.
- bb)
- Nummer 5 wird gestrichen.
- 11.
- Nach § 27 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:„(4) Für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2026 bis einschließlich 8. Dezember 2027 eingereicht worden sind, gilt § 10 in der ab dem 1. Juli 2026 bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17766/a344326.htm
