Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 DesignV vom 01.07.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 DPMAVuaÄndV am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie der DesignV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 14 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Deutsche Übersetzungen


(1) 1 Wird ein fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen. 2 Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(2) 1 Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. 2 Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Enthalten Darstellungen von Designs oder sonstige Anmeldeunterlagen fremdsprachige Inhalte, gilt Absatz 1 entsprechend.


Anzeige