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Änderung § 11 DesignV vom 01.07.2026
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| § 11 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 11 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität | |
(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes). (2) 1 Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung anzugeben. 2 Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. 3 In der Bescheinigung muss bestätigt werden, 1. dass das Design auf der Ausstellung offenbart wurde, 2. der Tag der Eröffnung der Ausstellung und 3. der Tag, an dem das Design erstmals offenbart wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt. | |
| (Text alte Fassung) 4 Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden. 5 Die Bescheinigung muss eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen Offenbarung des Designs enthalten. | (Text neue Fassung) 4 Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden. 5 Die Bescheinigung muss mindestens eine von der bescheinigenden Stelle beglaubigte Darstellung des offenbarten Designs enthalten. 6 Pro Bescheinigung sind bis zu 20 Darstellungen zulässig. 7 Der Bescheinigung kann darüber hinaus eine Fotografie des Ausstellungsstands, die das offenbarte Design zeigt, beigefügt werden. |
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt. | |
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