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Änderung § 16 DesignV vom 01.07.2026

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§ 16 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 16 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Weitere Eintragungen in das Designregister


Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenenfalls folgende Angaben in das Designregister aufzunehmen:

1. dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes),

2. bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes,

3. Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Angaben,

4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,

(Text alte Fassung)

5. dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18),

(Text neue Fassung)

5. dass ein Design aus einer Sammeleintragung abgeteilt wurde (§ 18),

6. dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Designgesetzes,

7. dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens,

8. der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergebnis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Designgesetzes) und

9. der Tag und der Grund der Löschung des eingetragenen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes).




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