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Änderung § 17 DesignV vom 01.07.2026

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§ 17 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 17 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Eintragungsurkunde


(Text alte Fassung)

Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

(Text neue Fassung)

1 Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. 2 Besteht die Wiedergabe des Designs aus mehreren Darstellungen und wurde kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so legt das Deutsche Patent- und Markenamt fest, welche Darstellung in die Urkunde aufgenommen wird.


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