Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach §
66 des
Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§
69 Absatz 2 des
Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. §
28 Absatz 3 der
DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend.
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§
70 Absatz 1 Satz 1 des
Designgesetzes) gelten die §§
21 und
22 entsprechend.