Abschnitt 5 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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Abschnitt 5 Internationale Eintragungen
§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen
§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung

Abschnitt 5 Internationale Eintragungen

§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen



Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.

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§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen



Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend.

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§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung



Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.



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